Recht und Vertrag: Stichprobenziehung und Extrapolation

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Durch Sampling und Extrapolation kann der Anspruchsteller detaillierte Untersuchungen anhand einer Stichprobe seiner Ansprüche durchführen.

Sofern die Stichprobe ausreichend repräsentativ ist, können die Erkenntnisse aus den Untersuchungen extrapoliert und auf eine größere Anzahl von Schadenfällen angewendet werden.

Dies führt grundsätzlich zu einer kostengünstigeren und angemesseneren Möglichkeit zur Bearbeitung komplexer und umfangreicher Ansprüche, insbesondere solcher, bei denen es um wiederholt auftretende Mängel geht.

Trotz dieses Grundsatzes sind Fälle einer erfolgreichen Geltendmachung von Ansprüchen äußerst selten.

Eine typische Situation, in der Stichprobennahme und Extrapolation verwendet werden können, ist:

1 Der Bau eines großen Kraftwerks erfordert die Herstellung und Errichtung einer großen Stahlkonstruktion zur Unterbringung der Kesseleinheit, die an einen spezialisierten Auftragnehmer vergeben wird.

2 Die Stahlkonstruktion erfordert über 50.000 einzelne Schweiß- oder Schraubverbindungen;

3 Wenn der Ingenieur eine Ebene der Stahlkonstruktion inspiziert, stellt er fest, dass viele Verbindungen nicht richtig geschweißt oder verschraubt wurden. Die festgestellten Arten von Schweiß- und Verschraubungsfehlern lassen sich in 3 oder 4 Kategorien einteilen.

4 Bei der Überprüfung auch der übrigen Ebenen stellt man fest, dass in der gesamten Struktur Mängel derselben Art und Kategorie vorherrschen und sich Schätzungen zufolge auf viele Tausend Verbindungen erstrecken könnten.

5 Der Auftraggeber behebt die Mängel und erhebt gegenüber dem Fachunternehmer Anspruch auf Erstattung der hierfür aufgewendeten Kosten.

6 Bei der Geltendmachung seines Anspruchs beruft sich der Auftraggeber auf eine ausgewählte Stichprobe der Schweiß- und Schraubfehler als repräsentativ für seinen Gesamtanspruch und begehrt die Erstattung seiner gesamten Kosten im Zusammenhang mit der Behebung aller fehlerhaften Verbindungen auf der Grundlage dieser Stichprobe.

Zuverlässige Proben

Bei der Verteidigung in einem solchen Fall (von der Verteidigung in der Sache einmal abgesehen) kommt es nicht selten vor, dass der beklagte Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer argumentiert, der Kläger müsse jeden einzelnen Mangel spezifizieren und in jedem Einzelfall einen Verstoß nachweisen.

Alternativ kann ein Beklagter seine Kritik auch auf die Art der Probe richten und behaupten, dass diese nicht als repräsentativ für alle Mängel angesehen werden könne.

Natürlich gibt es auch Positionen zwischen diesen beiden Extremen.

Zwar muss jeder Fall einzeln beurteilt werden, doch grundsätzlich ist an dieser Art der Verteidigung nichts auszusetzen.

Es kann durchaus sein, dass der Kläger nur unzureichende Einzelheiten zu den geltend gemachten Vertragsverletzungen angegeben hat, so dass eine genauere Beschreibung (selbst der exemplarisch genannten Mängel) erforderlich ist.

Ebenso kann die vorgelegte Probe unterentwickelt oder ungeklärt (oder sogar offenkundig verzerrt) sein, sodass weitere Beweisschritte erforderlich sind, um den Fall zu vervollständigen.

Dieser letzte Punkt ist ein häufiges Versagen von Klägern, die derartige Fälle verfolgen (wie in den Fällen Amey und ICI).

Beispiele

Die beiden bedeutendsten Fälle im Vereinigten Königreich sind Amey LG Ltd gegen Cumbria County Council und Imperial Chemical Industries Ltd gegen Merit Merrell Technology Ltd (Nr. 2) .

In beiden Fällen lehnte das Gericht den Einsatz von Stichproben angesichts der Faktenlage ab, erkannte jedoch an, dass die Weiterführung eines Verfahrens auf der Grundlage von Stichproben grundsätzlich zulässig ist.

Bei seiner Feststellung legte das Gericht die folgenden Leitlinien für die ordnungsgemäße Beweisführung in einem auf Stichproben und Extrapolation basierenden Fall fest:

1 Die Stichprobe muss für den Datensatz repräsentativ sein – im Fall ICI v. Merit wurde ICI kritisiert, da die Stichprobe auf einer Teilmenge von Daten beruhte, die sich nur auf bekannte Mängel bezog.

2 Die Parteien müssen sicherstellen, dass den Sachverständigen alle verfügbaren Unterlagen für die Probenentnahme zur Verfügung gestellt werden – im Fall ICI v. Merit wurde ICI kritisiert, da sein Sachverständiger seine Analyse anhand eines kleinen Datenpools (412 Schweißberichte) durchführte, der bereits als wahrscheinlich mangelhaft identifiziert worden war.

Da ein größerer Datenpool (1.800 Berichte) verfügbar war, wurde ICI dafür kritisiert, seinem Experten für die Stichprobennahme nicht den größeren Pool zur Verfügung gestellt zu haben.

3 Es bedarf einer vorausschauenden Planung, um sicherzustellen, dass die Probe als angemessen repräsentativ verteidigt werden kann – im Fall Amey v. Cumbria wurde die Probe ursprünglich beschafft, um festzustellen, ob die Arbeit von Amey Mängel aufwies, und war daher nicht angemessen repräsentativ für den größeren Pool (fehlerfreier) von Amey ausgeführter Arbeiten.

4 Sollten bei der Probenentnahme Probleme auftauchen, die Zweifel an der Repräsentativität der Probe aufkommen lassen, müssen diese sorgfältig ermittelt und behoben werden. Im Fall Amey v. Cumbria wurde Cumbria kritisiert, weil Bereiche der Probe, die per GPS nicht lokalisiert werden konnten, und Bereiche, die als „Bereiche vor der Oberflächenbehandlung“ klassifiziert wurden, von der Analyse ausgeschlossen wurden.

5 Wenn es nicht möglich ist, eine verzerrte Stichprobe vollständig zu entfernen, muss das Vorhandensein einer verzerrten Stichprobe ordnungsgemäß erkannt und berücksichtigt werden. Im Fall Amey gegen Cumbria war das Gericht beispielsweise der Ansicht, dass es möglicherweise notwendig gewesen wäre, alle in spezifischen Arbeitsanweisungen enthaltenen Patches zu entfernen, da diese eine verzerrte Stichprobe verursachten.

Über die AutorInnen

Thomas King ist Partner im Bauberatungs- und Streitbeilegungsteam von Pinsent Masons im Johannesburger Büro. Matthew Watson und Fay Sowden sind Associates im selben Team mit Sitz in den Büros in London bzw. Manchester.

Dieser Artikel basiert auf Inhalten, die zuerst in Construction Law veröffentlicht wurden.

Weitere Informationen zu rechtlichen oder vertraglichen Fragen erhalten Sie von Pinsent Masons unter:

www.pinsentmasons.com oder telefonisch unter +44 (0)20 7418 7000

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